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   KG, 29.08.1977 - 1 AR 19/77   

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KG, 29.08.1977 - 1 AR 19/77 (https://dejure.org/1977,10199)
KG, Entscheidung vom 29.08.1977 - 1 AR 19/77 (https://dejure.org/1977,10199)
KG, Entscheidung vom 29. August 1977 - 1 AR 19/77 (https://dejure.org/1977,10199)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1978, 156
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 28.10.1980 - 11 W 96/79
    Für diesen Fall ist die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte aus dem besonderen Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit zu bejahen (ebenso BGH Rpfleger 1976, 51; BayObLG Rpfleger 1979, 104; KG OLGZ 1978, 156; Jansen, FGG 2. Aufl. § 73 Anm. 37).

    45; Jansen, aaO § 73 Anm. 38; a.M KG OLGZ 1967, 356 - allerdings für einen Erbschein, der nach einem Erblasser deutscher Staatsangehörigkeit von einem früheren Nachlaßgericht erteilt wurde, das jetzt zu dem Gebiet der DDR gehört, und Kuchinke, aaO S. 1016, der sich auf die Entscheidung des Kammergerichts beruft = Fn. 39 aaO; unentschieden KG OLGZ 1978, 156, 158 a.E unter Hinweis auf die angeführte frühere Entscheidung OLGZ 1967, 356).

  • KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Der Grundsatz der Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit wäre hier an sich anzuwenden, weil das AG Schöneberg, welches nach damaliger Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 1 FGG für die Erteilung eines gegenständlich nicht beschränkten Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR verstorbenen deutschen Erblasser interlokal und örtlich zuständig war, wenn sich - wie hier - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befanden und der Erbschein zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt wurde (vgl. BGHZ 65, 311 und BGH, Rpfleger 1976, 174; Senat, OLGZ 1978, 156), die mit dem damaligen Erbscheinsantrag eingeleitete Sache entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG mit bindender Wirkung an das AG Köln abgegeben hat.
  • KG, 15.03.1985 - 1 W 4167/84

    Erbe; Erblasser; DDR; Nachlaß; BRD

    Ist der Erblasser mit letztem Wohnsitz in dem Gebiet der DDR verstorben, ergibt sich diese Zuständigkeit hinsichtlich der in dem Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) belegenen Nachlaßgegenstände aus der entsprechenden Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG (vgl. Senat OLGZ 1970, 96, 107; 1978, 156; ferner BGHZ 52, 123, 139 f).
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